Sigrid Graumann:
Assistierte Freiheit
Von einer Behindertenpolitik der Wohltätigkeit zu einer Politik der Menschenrechte
Campus, 2011
ISBN 9783593393964
rez. v. Helen Akin
Die Aufgabe des Staates müsste es sein,
soziale Tugenden zu fördern. (S. 281)
In ihrem als Dissertation verfassten Buch „Assistierte Freiheit“ (2011) skizziert Sigrid Graumann den Weg von einer Politik der Fürsorge und Wohltätigkeit hin zu einem rechte-basierten Paradigma, innerhalb dessen Menschen mit Beeinträchtigungen als selbstbestimmte Subjekte und Träger*innen von Rechtsansprüchen anerkannt werden sollen.
Die 2006 verabschiedete UN-BRK spricht den bis dahin nur aus Betroffenenbewegungen heraus erhobenen Ansprüchen einen völkerrechtlich verbindlichen Status als Menschenrechte zu. Sie verbindet die freiheitliche Orientierung der Menschenrechte mit umfassenden sozialen Leistungsrechten und dem konsequenten Verbot paternalistischer Bevormundung. So setzt sie den juristischen Anker für ein Paradigma der Selbstbestimmung für Menschen mit Beeinträchtigungen. Der Geschichte der Entstehung der UN-BRK sowie den wesentlichen durch sie angestoßenen Veränderungen und Herausforderungen widmet sich Graumann in Kapitel 1.
Sodann folgt mit Kapitel 2 eine Vertiefung der Inhalte anhand dreier Kontroversen rundum die Frage nach der Inklusivität, der Universalität und der Unteilbarkeit der Menschenrechte. Graumann versucht hier nochmals die theorieimmanenten Prämissen der UN-BRK moralphilosophisch und menschenrechtsparadigmatisch aufzuarbeiten und das Transformationspotential der spezifizierten Menschenrechtserklärung hervorzuheben. Die gleichzeitige Bearbeitung mehrere Fragestellungen unter Hinzunahme sehr heterogener Autor*innen gestaltet den Eintritt in diesen Abschnitt leider sehr mühsam.
Kapitel 3 und 4 erscheinen als der Kern des Buches: Graumann setzt sich hierin mit den Gerechtigkeitstheorien von Rawls, MacIntyres und Nussbaum auseinander, um sich schließlich Kant zuzuwenden, anhand dessen sie ein moralphilosophisches Fundament erarbeitet, mit dem sie die normativen Prämissen einer inklusiven Ethik formulieren will.
Erst im Schlusskapitel 5 allerdings wird schließlich noch einmal das Anliegen des Buchs im Ganzen deutlich: Graumann möchte die neue Menschenrechtsfassung der UN-BRK moralphilosophisch mithilfe des Konzepts assistierter Freiheit begründen. Sie will in der Tat nichts weniger als dem traditionell liberalen Menschenrechtsverständnis einen andersartigen Freiheitsbegriff entgegen stellen, der auch jene inkludiert, die ihre Freiheit nicht selbstständig wahrnehmen können. Denn ohne ein Verständnis sozialer Gerechtigkeit, das soziale Leistungsansprüche sinnvoll und angemessen regelt und in die Wege leitet, werden weiterhin „erwachsene, gesunde, unabhängige und selbstgenügsame Bürgerinnen“ durch den Menschenrechtsschutz priviligiert werden. (S. 247)
Worin also müsste diese umfassende Assistenz bestehen? Eine Assistenz, die über individuelles Handeln hinaus die Rahmenbedingungen für die Entfaltung von Freiheitsmöglichkeiten aller bereitstellt? Was sind die im strengen Sinne außer-juridischen, gesellschaftlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Freiheiten und Fähigkeiten? Wie realisiert sich überhaupt erst das, was in der UN-BRK als naturalisisert vorausgesetzt wird: Interessen und Wünsche? Wo kommen diese her, auf welchem Boden wachsen sie? (S. 271)
Dies sind die eigentlich originellen und fundamental wichtigen Fragen, die leider erst an später Stelle in Graumanns Buch deutlich hervortreten.
Sie schreibt:
„Das ist der normative Kern des menschenrechtsethischen Konzepts assisitierter Freiheit. Dieser beinhaltet, dass die Bedingungen für die Entwicklung, Bewahrung und gegebenenfalls Zurückgewinnung von Autonomie und Freiheit ebenfalls Gegenstand menschenrechtlicher Verpflichtungen ist.“ (271)
„Damit wird deutlich, dass die Garantie maximaler Freiheit für alle nur dann eingelöst werden kann, wenn auch den inneren und äußeren Beindungen, unter denen sich Freiheit und Autonomie etwickelt und entfallen können, im Menschenrechtsschutz Rechnung getragen wird. Eine gesellschaftliche Ordnung kann folglich nur dann als gerecht gelten, wenn über die wechselseitige Beschränkung von Freiheit maximale Freiheit für alle garantiert wird und dabei Freiheit und Autonomie … auch als Realisierungskonzepte aufgefasst werden, welche die Notwendigkeit der Garantie von guter Sorge bedingen.“ (275)
Und eben an dieses Konzept einer guten Sorge, mit dem sie ihr Buch abschließt, wäre dringend anzuknüpfen. Eine Ethik der Sorge für alle in die Sorge involvierten Personen zum einen, aber auch eine, in der die Verpflichtung zur Verfügungstellung verschiedener Sorgeoptionen (stationär, ambulant, familiär) konkretisiert staatlich garantiert würde. Soziale Anforderungen in der Sorgearbeit, wie Empathie, Anteilnahme, Sensiblität, Achtsamkeit an Pflegende und Büger*innen im Alltgemeinen zu stellen, ist menschenrechtlich betachtet ein schwer greifbares Unternehmen. Hier werden moralische Rechte und Haltungen formuliert – keine klagbaren Ansprüche. Damit greift Graumann sozusagen das Thema der sittlichen Einbettung des Rechts an – die soziokulturellen Rahmenbedingungen, innerhalb dessen es statthat. Sie schreibt: „Die Aufgabe des Staates müsste es sein, soziale Tugenden zu fördern.“ (281) Diese These darf mit Abstand als der große Beitrag Graumanns unter Rückgriff auf Kants Tugendethik erscheinen.
Die gesellschaftskritische Einbettung dieser These oder auch die rechtshistorische Betrachtung der Entwicklung des Verhältnisses von Rechtsform und Sittlichkeit unterlässt Graumann leider. Auch hinkt das Buch im Ganzen etwas, da es zu viele Fragen auf einmal verfolgt und am Ende nicht alle befriedigend beantwortet. Das Aufgebot der Autor*innen im Verhältnis zu den einleitend gestellten Fragen sowie die Relevanz mancher Exkurse ist manchmal schwer einzuordnen.
Schließlich scheint die schon ganz zu Beginn aufgeworfene Frage danach, wie es gelingen kann, dass auch die Realisierung von Ansprüchen schwermehrfach unterstützungsbedürftiger Personen garantiert wird, bis zum Schluss leider beantwortet zu bleiben. Das lässt Leser*innen mit diesem Erkenntnisinteresse etwas frustriert zurück. Hierfür hätte vermutlich die Beschäftigung mit der Bedeutung sozialer Rechte sowie mit den Instituten der Stellvertreterschaft noch mehr Raum einnehmen müssen. Vor allen Dingen aber hätte der vorausgesetzte Freiheitsbegriff der Menschenrechte, den sie für problemlos garantiert hält und lediglich durch ein Attribut ergänzt, selbst auf seine ideologischen Prämissen hin untersucht werden können. Die vereinfachte Gegenüberstellung von Selbst- und Fremdbestimmung ist der Lektürelinie zwar zuträglich, aber unterschlägt das Spannungsverhältnis, das sich auch in Graumanns Titel eigentlich ankündigt.
Nichtsdestotrotz dient ihr Buch als sehr fundierte Einführung in die Transformationen und Fragestellungen, welche durch die UN-BRK angestoßen wurden.